Druckversion Home Haftungsausschluß Impressum Zurück

Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

von Rechtsanwalt Volker Klawon, Stand Oktober 2012

A. Einleitung

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Konkurrenten erhalten, z.B. wegen eines relevanten Fehlers in Ihrem Webauftritt. Was können Sie tun? Wie ernst ist die Lage?

Eines möchte ich vorweg nehmen: Meine Ausführungen zu diesem Thema können eine Beratung durch einen kompetenten Anwalt nicht ersetzen. Das gilt auch für alle anderen Informationen auf meinem Webauftritt, aber ganz besonders bei Abmahnungen, zumal hier idR. schnell zu reagieren ist. Sie sollten schnellstens einen „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ einschalten. Wenn Sie das noch nicht getan haben, tun Sie es am besten unverzüglich und lesen Sie meinen Aufsatz später weiter. Für den Raum Hannover kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer Celle bei der Anwaltssuche weiterhelfen (Tel. 05141-92 82-0); die Kammer betreibt außerdem auf ihrem Webauftritt einen Anwaltssuchservice. Rufen Sie den ausgesuchten Anwalt an und sagen Sie gleich zu Beginn, dass Sie eine Abmahnung enthalten haben und teilen Sie ihm auch die Frist mit, die Ihnen gesetzt worden ist. Dann weiß er, dass es eilt. Der Anwalt wird Sie dann um eine mündliche oder schriftliche Darstellung des Sachverhalts bitten und er benötigt den Schriftverkehr, der die Abmahnung betrifft. Letzteres geht per Fax oder Email oder per Kopie beim ersten Beratungsgespräch.

B. So funktioniert das Abmahnwesen

Abmahnungen haben eine große praktische Bedeutung im Wettbewerbs-, Urheber- und Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht geht es darum, die Kündigung eines Mitarbeiters vorzubereiten oder zu erleichtern. Beim Urheberrecht soll die Verletzung geistigen Eigentums unterbunden werden und beim Wettbewerbsrecht das Ziehen unlauterer Wettbewerbsvorteile. Beim Urheber- und Wettbewerbsrecht liegt die Missbrauchsgefahr im System: Das Abmahnen von Verstößen, die mehr oder weniger unbedeutend sind, führt zu Einnahmen bei den beauftragten Rechtsanwälten. Denkbar ist, dass der Abmahner und sein Rechtsanwalt bewusst und gewollt zum Nachteil des Abgemahnten zusammenwirken, etwa wenn ihr Motiv im Generieren von Anwaltsgebühren und Einsammeln von Vertragsstrafen besteht. Das Ziehen solcher Vorteile widerspricht dem Zweck des Wettbewerbsrechts. Eine so motivierte Abmahnung wäre für sich betrachtet bereits unlauter und abmahnfähig; für Außenstehende ist so eine Motivation jedoch kaum beweisbar.

Ein bundesweites Zentralregister für Abmahnungen gibt es noch nicht. Falls Sie den Eindruck haben, dass Ihre Abmahnung von unlauteren Motiven getragen ist sollten Sie Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen, in deren Bezirk sich die abmahnende Anwaltskanzlei befindet. Vielleicht ist die Kanzlei dort schon mal negativ aufgefallen. Wenn ja, könnte sich das vielleicht als hilfreich erweisen für die Abwehr Ihrer Abmahnung. Je mehr fragwürdige Abmahnungen von einer Kanzlei oder von einem Mitbewerber bekannt werden, desto höher ist die Indizwirkung dahingehend, das diesen Abmahnungen unlautere Motive zugrunde liegen.

Haben Sie aufgrund der Abmahnung eine Unterwerfungserklärung abgegeben, so schwebt Ihr ganzes Leben lang ein Damokles-Schwert über Ihnen: Im Falle eines erneuten Verstoßes, der von Ihrer Erklärung erfasst wird, verdient der abmahnende Konkurrent sich die Vertragsstrafe, oft mehrere 10.000 Euro. Das bedeutet dann: Sie zahlen für nix und Ihr Konkurrent lacht sich einen Ast. Der Systemfehler beim Urheber- und Wettbewerbsrecht ist also, dass Ihre Konkurrenten und deren Anwälte ein eigenes finanzielles Interesse am Abmahnwesen haben. Derzeit sieht es nicht so aus, dass die Politik daran etwas ändern wird. Der Vorteil des Abmahnwesens besteht in der Entlastung der Gerichte, weil dadurch viele Prozesse, insbesondere um Kleinigkeiten verhindert werden können.

C. Das bedeuten Abmahnung, Unterwerfungserklärung und Unterlassungsvertrag

Meistens ist eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt versendet worden, der zu diesem Zweck von dem abmahnenden Mitbewerber beauftragt worden ist. Der Anwalt fügt dem Abmahnungsschreiben regelmäßig eine Unterwerfungserklärung bei. Diese stellt ein Angebot an Sie dar, ein Angebot zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs: der Unterlassungsvertrag. Sie müssen sich darauf nicht einlassen. Wird aber die beigefügte Erklärung von Ihnen unterschrieben, so ist der Unterlassungsvertrag geschlossen und der Abmahner verzichtet auf weitere Schritte. Die wären auch aussichtslos, denn mit dem Unterlassungsvertrag entfällt normalerweise die Wiederholungsgefahr für weitere gleichartige Verstöße.

Der Unterlassungsvertrag ist rechtlich gesehen ein Dauerschuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis hat im Wesentlichen Ihre Unterlassungspflicht gegenüber Ihrem Mitbewerber zum Gegenstand. Der Vertrag als solcher verjährt nicht. Enthält er eine wirksame Vereinbarung der Laufzeit, z.B. 10 Jahre, so endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Der Vertrag endet auch, wenn es Ihnen gelingt, ihn aus wichtigen Grund zu kündigen. So etwas wurde verschiedentlich höchstrichterlich entschieden. Ein Beispiel für einen wichtigen Grund könnte sein, dass der Gesetzgeber das Verhalten, das den Unterlassungsanspruch ausgelöst hat, zwischenzeitlich legalisiert hat.

D. Was Sie tun können

Wie in der Einleitung gesagt: so schnell wie möglich einen kompetenten Rechtsanwalt einschalten. Es gibt grundsätzlich zwei Handlungsmöglichkeiten:

Entweder Sie versuchen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch abzuwehren oder Sie akzeptieren, dass der Unterlassungsanspruch Ihres Mitbewerbers besteht. Sie müssen nach der anwaltlichen Beratung entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen. Das maßgebliche Abwägungskriterium für Sie wird vermutlich sein, ob der Unterlassungsanspruch besteht oder nicht. Daneben spielt eine Rolle, welche Vorgehensweise die kostengünstigere ist und welche Kosten auf Sie zukommen werden, wenn Sie (vielleicht unbewusst) erneut einen Wettbewerbsverstoß begehen. Dies kann ganz schnell geschehen, z.B. wenn sich die Rechtslage ändert und Sie dies nicht mitbekommen haben. Welchen Weg Sie auch gehen, Ihnen entstehen Kosten, sofern Sie zu recht abgemahnt worden sind. Das ist der Fall, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, weil Sie sich wettbewerbswidrig verhalten haben. Sind Sie zu unrecht abgemahnt worden, müssen Sie regelmäßig weder für etwaige Gerichtsgebühren aufkommen noch für die Anwaltsgebühren auf Seiten Ihres Mitbewerbers.

Typische Handlungsmöglichkeiten sind:

a. Sie könnten die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie hätten dann noch die Gebühren für den Anwalt Ihres Mitbewerbers zu ersetzen soweit diese für die Rechtsverfolgung erforderlich waren, meistens ein paar hundert Euro. Problematisch würde es für Sie werden, wenn sie erneut einen Verstoß begehen, der von dem Unterlassungsvertrag umfasst ist. Das Kernstück des Unterlassungsvertrages ist nämlich ein Strafversprechen in empfindlicher Höhe. Sie hätten in diesem Fall den vereinbarten Betrag an den Mitbewerber zu zahlen. Und das sind meistens zwischen 10.000 und 100.000 Euro. Aus diesem Grund haben Ihr Mitbewerber und sein Anwalt ein eigenes finanzielles Interesse an dem Abschluss eines Unterlassungsvertrages und ebenso daran, weitere Verstöße zu ahnden. Somit bestünde auch die Gefahr, dass die beiden Ihnen zukünftig genau auf die Finger schauen würden.

Einen großen Einfluss auf Ihre Rechtsposition hat der Wortlaut der von Ihnen unterschriebenen Erklärung. Je nach Formulierung wird die Vertragsstrafe ggf. mehrmals fällig oder stellt überflüssigerweise ein Schuldanerkenntnis dar. Es empfiehlt sich daher meistens nicht, die beigefügte Unterwerfungserklärung zu unterschreiben. Der Anwalt Ihres Mitbewerbers wird sie in aller Regel zu weitgehend formuliert haben, will sagen: Der Inhalt der Erklärung und damit Ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag reicht weiter als der Unterlassungsanspruch Ihres Mitbewerbers. Daher müssen Sie abwägen, ob Sie das Vergleichsangebot Ihres Mitbewerbers wirklich annehmen wollen, oder ob Sie ihm lieber ein anderes Vergleichsangebot machen wollen (das wäre eine entschärfte, d.h. eine modifizierte Unterlassungserklärung) oder ob Sie gar keinen Unterlassungsvertrag wollen mit der Folge, dass Ihr Mitbewerber vielleicht - wie in der Abmahnung bereits angedroht - den Klageweg beschreiten wird.

Sie könnten Ihrem Mitbewerber auch vorschlagen, dass Sie die Anwaltsgebühren für die Abmahnung übernehmen und - ohne eine Unterwerfungserklärung abzugeben - einfach mit Ihrem Fehlverhalten aufhören. Wenn es Ihrem Mitbewerber ausschließlich um das beanstandete Verhalten geht, sollte so einer Einigung eigentlich nichts im Wege stehen.

b. Nur ein Fachmann auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, idR. also ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, kann Ihnen zutreffend sagen, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung in Ihrer Situation aussehen sollte, damit Ihre Rechtsposition nicht mehr als unbedingt nötig eingeschränkt wird. Auf die modifizierte Unterlassungserklärung lässt sich Ihr Mitbewerber vielleicht nicht ein, weil seine Vorteile flöten gehen. Es bedarf überzeugender Vertragsverhandlungen.

Sie könnten im Wege der Vertragsverhandlungen versuchen eine Laufzeit in den Vertrag einzubringen. Haben Sie Erfolg, so läuft der Vertrag zwar über eine überschaubare Zeit. So eine Laufzeitvereinbarung hat aber auch ihre Kehrseiten: Trotz Unterlassungsvertrag könnte Ihr abmahnender oder ein anderer Mitbewerber wegen der bereits abgemahnten Verfehlung möglicherweise Klage erheben - es drohen also zusätzliche vermeidbare Abmahn- und Prozesskosten. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie bei einem weiteren Verstoß, der sowohl vom Urteilstenor als auch vom Unterlassungsvertrag erfasst wird, zweimal zahlen müssen: Das Ordnungsgeld und die vereinbarte Vertragsstrafe. Diese Folgen können auch eintreten, wenn eine zu geringe Vertragsstrafe vereinbart wird.

Der Hintergrund ist folgender: Kommt es wegen des bereits abgemahnten Fehlverhaltens zum Streit vor Gericht, so könnte das Gericht wegen der Laufzeitvereinbarung oder des zu geringen Strafversprechens einen Mangel an Ernstlichkeit in Ihrer Erklärung vermuten und trotz des Unterlassungsvertrages die Wiederholungsgefahr als nicht gebannt ansehen. Dann könnte dasselbe Fehlverhalten abermals abgemahnt oder Gegenstand einer Klage werden, solange noch keine Verjährung eingetreten ist. Eine Unterlassungserklärung darf also keinen Inhalt haben, der an ihrer Ernsthaftigkeit Zweifel aufkommen lässt.

Sie könnten versuchen zu vereinbaren, dass die Vertragsstrafe nicht an Ihren Mitbewerber fließt sondern einem guten Zweck zugute kommt. Dadurch würde Ihr Mitbewerber im Falle eines erneuten Verstoßes keinen finanziellen Vorteil erlangen. Verweigert Ihr Mitbewerber eine derartige Modifizierung der Unterlassungserklärung, so könnte dies ein Indiz sein für seine Motivation, im Falle eines erneuten Verstoßes abkassieren zu wollen. Kommen weitere Indizien hinzu, die seine Abmahnung als unlauter erscheinen lassen, so steigen die Chancen, dass ein Gericht im Streitfall zu Ihren Gunsten entscheidet.

c. Sich verklagen zu lassen ist die teuerste Lösung für Sie. Sie haben dann die Prozesskosten zu tragen, und zwar einerseits fürs Hauptsacheverfahren, falls Ihr Mitbewerber tatsächlich Klage erhebt. Das rechtskräftige Urteil bindet Sie dann 30 Jahre oder sogar ein Leben lang wie ein Dauerschuldverhältnis.

Wenn Ihr Mitbewerber will, zwingt er Ihnen zusätzlich noch ein Eilverfahren auf, dessen Kosten allerdings regelmäßig unter denen des Hauptverfahrens liegen dürften. Im Eilverfahren wird idR. nur von einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache ausgegangen, weil stets nur eine vorläufige Lösung erreicht wird.

Vorteilhaft an einer gerichtlichen Klärung ist, dass Sie dann nicht den Unterlassungsvertrag am Hals haben. Verstoßen Sie versehentlich noch einmal gegen den titulierten Unterlassungsanspruch Ihres Mitbewerbers, so kann er seinen Titel nur mit den Mitteln der Zivilprozessordnung durchsetzen. Er hat dann keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Die Zivilprozessordnung sieht als Ordnungsmittel nur staatliche Maßnahmen vor, und zwar angemessene Ordnungsgelder oder ersatzweise Ordnungshaft. Es fließen also keine Gelder an Ihren Mitbewerber. Dadurch ist Ihrem Mitbewerber der finanzielle Anreiz für eine Durchsetzung seines Anspruchs genommen. Übrigens: Wenn Sie wissen oder akzeptieren, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch Ihres Mitbewerbers besteht und sein Klageantrag nicht zu weit gehend ist brauchen Sie nicht streitig zu verhandeln. Sie können den Anspruch vor Gericht anerkennen. Dadurch haben das Gericht und die Anwälte weniger zu tun und die Gebühren für Gericht und Anwälte reduzieren sich erheblich. Die Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstanden sind, müssen Sie zusätzlich bezahlen.

Bevor Sie die Klage Ihres Mitbewerbers anerkennen müssen Sie sich eingehend mit Ihrem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten. Im Raum steht die Frage, ob die erhobene Klage vielleicht zu weit gehend ist und Ihre Rechtsposition dadurch unnötig verschlechtert wird. Auch wenn Sie vor Gericht streitig verhandeln, müssen Sie und Ihr Anwalt in der Diskussion mit dem Gericht darauf hinwirken, dass der Tenor im Urteil keinesfalls zu weit gehen wird.

Eine andere Frage ist, ob das fertige Urteil die zu unterlassende Handlung inhaltlich bestimmt darstellt. Das ist eine Frage, mit der sich insbesondere der Anwalt Ihres Mitbewerbers und das Gericht beschäftigen. Ist ein Unterlassungsurteil mit einem Tenor versehen, dem es an ausreichender Bestimmtheit mangelt, so ist das Urteil insoweit nicht vollstreckbar. Das wäre dann gut für Sie, kommt aber nur selten vor, weil Kläger und Richter ein Interesse daran haben, dass das Urteil ordentlich tenoriert worden ist. Ein Beispiel für fehlende Bestimmtheit könnte möglicherweise sein: "Der Beklagte hat es zu unterlassen, über die Person oder das Geschäft des Klägers unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten". Umgekehrt würde Bestimmtheit wohl vorliegen, wenn es im Tenor heißt: "Der Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger einen Wucherer zu nennen".

Es gibt Fälle, in denen es sinnvoll ist eine Schutzschrift beim zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das ist der Fall, wenn auf eine unberechtigte Abmahnung eine einstweilige Verfügung folgen könnte, die geeignet ist Ihren Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen. Die Schutzschrift ermöglicht es Ihnen, dem befassten Gericht Ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Es handelt sich um eine Art Anhörung, die ohne Ihre Schutzschrift oft nicht stattfinden würde. Das ist hilfreich, weil Gerichte eine einstweilige Verfügung in Eilfällen erlassen ohne den Betroffenen nach seiner Sicht der Dinge zu fragen. Das Hinterlegen einer Schutzschrift kostet eine geringe Gebühr. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Amtsgericht.

Sie können die Schutzschrift bei allen Gerichten hinterlegen, bei denen Ihr Mitbewerber eine einstweilige Verfügung beantragen könnte. Sachlich zuständig sind das Gericht der Hauptsache und bei besonderer Eile das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz des beklagten Unternehmens bzw. Unternehmers befindet. Alternativ nach Wahl Ihres Mitbewerbers ist örtlich auch zuständig das Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk die unlautere Tat begangen worden ist, sog. Begehungsort. Beim Versenden oder Verbreiten von Erklärungen, Werbungen etc. sind die Begehungsorte sowohl der Absenderort als auch der Empfängerort. Bei verteilten Druckschriften ist das Verbreitungsgebiet maßgebend.

E. Prüfschema des Unterlassungsanspruchs aus 8 I 1 UWG

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bezweckt, gleichartige Verfehlungen in der Zukunft zu verhindern. Grundsätzlich setzt der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch voraus: a. die Aktivlegitimation (wer hat den Anspruch), b. die Passivlegitimation (wer kann Anspruchgegner sein), c. eine unlautere Handlung (siehe 3-7 UWG und die Katalogtaten im Anhang zu 3 III UWG) und d. Wiederholungsgefahr. Im Abmahnschreiben sollte zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen etwas stehen. Das unten stehende Schema hilft dabei, die Ausführungen in einer Abmahnung besser einzuordnen.

a. Aktivlegitimation. Sie regelt, wer zur Geltendmachung dieses Anspruches befugt ist. Das sind zunächst einmal alle Mitbewerber iSd. 2 I Nr.3 UWG, bestimmte Wettbewerbs- und Verbraucherverbände sowie zuständige Industrie- und Handelskammern.

b. Passivlegitimation. Sie regelt, wer in Anspruch genommen werden kann: der Verletzer. Das ist regelmäßig der Unternehmer iSd. 2 I Nr.6 UWG. Findet die unlautere Handlung im Unternehmen statt, so haftet neben dem verletzenden Mitarbeiter oder Beauftragten auch der Inhaber des Unternehmens.

c. Unlautere Handlung. Das UWG kennt verschiedene Tatbestände die gleichermaßen geeignet sind, eine unlautere Handlung zu bejahen. Lesen Sie Näheres unter den angegebenen Normen:

aa. Katalogtaten nach dem Anhang zu 3 III UWG

bb. Generalklausel 3 I UWG

cc. Katalogtat zu unzumutbaren Belästigungen nach 7 II UWG. Dieser Verstoß kann zusätzlich zu oder neben aa. und bb. vorliegen.

dd. Unzumutbare belästigende geschäftliche Handlung nach 7 I UWG

d. Wiederholungsgefahr. Sie wird vermutet, wenn ein Unternehmen ein einziges Mal verstößt.

Neben dem Unterlassungsanspruch gibt es aus 8 I 1 UWG auch einen Beseitigungsanspruch. Er ist auf Beseitigung einer Störquelle gerichtet und bekämpft damit einen Wettbewerbsverstoß, dessen Nachwirkungen noch andauern. Der Beseitigungsanspruch wird oft verwendet, um den Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen einzufordern.

Des Weiteren gibt es auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach 8 I 2 UWG. Er setzt voraus, dass unmittelbar oder in naher Zukunft die Gefahr einer Rechtsverletzung droht. Dies muss an ernsthaften, konkreten Anhaltspunkten festzumachen sein, Vermutungen reichen nicht.

Darüber hinaus kann ggf. Schadensersatz nach 9 S.1 oder S.2 UWG oder Auskunft nach 3 oder 7 UWG iVm. 242 BGB beansprucht werden. Der Gewinnabschöpfungsanspruch des 10 I UWG spielt in der Praxis keine Rolle: Der Gewinn würde ohnehin nicht in die Tasche des Mitbewerbers fließen, sondern zur öffentlichen Hand. In besonderen Fällen können Verbraucher nach 2 II UWG noch Ansprüche aus 823 BGB, 826 BGB oder 1004 BGB auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung haben. Der Aufwendungsersatzanspruch des 12 UWG berechtigt Ihren Mitbewerber, von Ihnen seine Rechtsanwaltskosten ersetzt zu verlangen, soweit diese für die Rechtsverfolgung erforderlich waren.

F. Verjährung der Ansprüche aus dem UWG

Die Verjährung für den Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch ist in 11 UWG geregelt. Nach 11 UWG tritt die Verjährung ein grundsätzlich sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung von der Person des Schuldners (Name und Anschrift) sowie den anspruchsbegründenden Umständen (= der wesentliche Tathergang). Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die absolute Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Anspruchsentstehung, nur beim Schadensersatzanspruch beträgt sie 30 Jahre ab der Schaden auslösenden Handlung. Die absolute Verjährungsfrist bestimmt, ab wann Verjährung eintritt, wenn es beim Anspruchsinhaber nicht zur Kenntniserlangung gekommen ist.

G. Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

Das Unterlassungsklagengesetz sanktioniert insbesondere solche Verstöße gegen Gesetze, die zum Schutze des Verbrauchers da sind. 2 II UKlaG zählt die Verbraucherschutzgesetze iSd. Vorschrift auf. Dazu gehören beispielsweise die Vorschriften über Haustür- und Fernabsatzgeschäfte, Verbrauchsgüterkäufe, Verbraucherdarlehnsverträge und Reiseverträge. Zur Geltendmachung dieser Unterlassungsansprüche sind nur bestimmte Einrichtungen aktivlegitimiert. Ihre Mitbewerber gehören nicht dazu und können nichts an Ihnen verdienen.

Druckversion Home Haftungsausschluß Impressum Zurück