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Gewährleistung beim Kaufrecht (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2021)

von Rechtsanwalt Volker Klawon, Stand Juni 2011

Achtung: Ab 1. Dezember 2021 gilt ein neues Kaufrecht

A. Einleitung

Was können Sie tun, wenn Sie bei einem Händler ein Notebook kaufen und zu Hause feststellen, dass es nicht läuft? Selbstverständlich können Sie den Verkäufer unabhängig von Ihrem Gewährleistungsrecht fragen, ob er auf der Basis von Kulanz bereit ist, die fehlerhafte Kaufsache zurück zu nehmen. Es könnte sein, dass er Verständnis für Sie hat und ihrem Wunsch nachkommt, weil er Sie als Kunden nicht verärgern möchte. Aber welche Rechte, die notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sind, bietet Ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)? Und welchen Einfluss hat es, ob Sie eine bewegliche Sache für Ihr Unternehmen oder als Verbraucher für sich privat (sog. Verbrauchsgüterkauf) gekauft haben?

Das Gewährleistungsrecht ist zunächst in 437 - 445 BGB geregelt. Diese Regeln gelten für Kaufgeschäfte zwischen zwei Unternehmern, zwei Verbrauchern oder wenn ein Unternehmer etwas bei einem Verbraucher kauft. Ist der Käufer einer beweglichen Sache ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer, so liegt Verbrauchsgüterkauf vor mit der Folge, dass die Rechtslage für ihn günstiger ist.

Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" sind in 13, 14 des BGB geregelt. Die Unternehmer- bzw. Verbraucher-Eigenschaft ist stets im Kontext zu dem jeweiligen Kauf zu ermitteln: Kauft der Unternehmer einen PKW für sich privat oder ein Eis für seinen Sohn, gilt er in Bezug auf diese Geschäfte als Verbraucher, so dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so ist 377 HGB zu beachten: Ein Mangel der Kaufsache ist unverzüglich zu rügen, andernfalls können Gewährleistungsrechte verloren gehen.

Bemerken Sie den Mangel nach Vertragsschluss, aber noch vor der Annahme der Kaufsache, so können Sie die Annahme der mangelhaften und damit nicht vertragsgemäßen Kaufsache verweigern. Das ist sehr günstig für Sie, weil Sie im Streitfall bei dieser Sachlage nicht zu beweisen brauchen, dass die Sache mangelhaft ist. Vielmehr hat in diesem Stadium der Verkäufer zu beweisen, dass die von ihm angebotene Kaufsache frei von Mängeln ist. Beispiel: Sie kaufen eine Waschmaschine. Sie bezahlen an der Kasse und fahren danach zur Laderampe, um die bereitgestellte Maschine aufzuladen. Dort bemerken Sie dass die Seitenwand eingedrückt ist und verweigern daher die Annahme dieser nicht vertragsgemäßen Maschine. Der Verkäufer wird dann eine andere, mangelfreie Maschine aus dem Lager holen. Tut er das nicht, können Sie den Verkäufer zivilgerichtlich auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen. Das hat gar nichts mit Ihren Gewährleistungsrechten zu tun, denn die würden erst greifen, nachdem Sie die fehlerhafte Maschine angenommen hätten.

Greifen Ihre Gewährleistungsrechte und beseitigen Sie den Mangel selbst, so verlieren Sie dadurch Ihre Gewährleistungsrechte. In der Folge können Sie vom Verkäufer regelmäßig keinen Ersatz verlangen für die Aufwendungen, die zum Beseitigen des Mangels erforderlich gewesen sind. Sie gehen also leer aus. Anders ist dies, wenn die Beseitigung des Mangels eine Notmaßnahme darstellt, ohne die die Kaufsache weiter geschädigt worden wäre und die der Verkäufer nicht rechtzeitig hätte veranlassen können. Beispiel: Sie haben ein Gartenhaus gekauft und stellen nach der Anlieferung beim Aufbau fest, dass zu wenig Dachpappe mitgeliefert worden ist und am Dach wegen des regnerischen Wetters ein Wasserschaden droht. Sie kaufen im Baumarkt die fehlende Dachpappe nach, wenn Ihr Verkäufer die Eindeckung nicht rechtzeitig nachliefern kann.

Sie werden einen Mangel regelmäßig nicht selber beseitigen, sondern den Verkäufer in Anspruch nehmen. Dazu können Sie zuerst Nachbesserung verlangen, bei Fehlschlag den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (Geld wiederbekommen, ggf. reduziert um eine Nutzungsentschädigung für den Verkäufer). In bestimmten Fällen gibt es einen Schadensersatzanspruch. Details und die verbraucherfreundlichen Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf finden Sie im Folgenden.

B. Wann ein rechtlich relevanter Mangel vorliegt

Das Gewährleistungsrecht setzt voraus, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser Mangel von Anfang an da ist.

Ein Mangel ist die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von ihrer Soll-Beschaffenheit (434 BGB). Umfasst ist auch die Lieferung einer zu geringen Menge oder die fehlerhafte Montage der Sache, wenn der Vertrag den Verkäufer zur Montage verpflichtet (oft z.B. bei Einbauküchen). Auch fehlerhafte Montageanleitungen können unter Umständen einen Mangel darstellen, wenn die meisten Käufer nichts mit ihr anfangen können. Sogar der bloße Verdacht eines Sachmangels könnte ein Sachmangel sein, wenn der Verdacht der Sache offenkundig anhaftet. Entschieden wurde das mal im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Hausschwamm oder Verdacht auf Feuchtigkeit im Fundament. Der Nachbesserungsanspruch geht dann auf Beseitigung der Ursache und des Verdachts.

Die Frage, ob ein Mangel vorliegt ist Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren. Meistens ist diese Frage eindeutig zu beantworten, aber nicht immer. Beispiel: Dem Käufer gefällt die hölzerne Oberfläche eines Schrankes nicht. Holz ist ein Naturprodukt, jede Maserung ist einzigartig. Ab wann kann die Verschiedenheit zweier Maserungen eine rechtlich relevante Abweichung begründen? Der Jurist schaut in unklaren Fällen die Kommentierungen der gängigen BGB-Kommentare zu 434 BGB durch.

Damit ein Mangel geltend gemacht werden kann, muss er von Anfang an da gewesen sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Kaufsache in den Besitz des Käufers übergeht. Beim Kauf im Laden muss der Fehler also bereits im Laden vorhanden gewesen sein. Beim Versandhandelskauf gilt der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die Sache dem Beförderer (z.B. DHL, Hermes, UPS, Deutsche Bahn) übergibt. Beim Verbrauchsgüterkauf ist das anders.

Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess: Als Käufer müssen Sie beweisen, dass die monierte Eigenschaft tatsächlich ein Mangel ist, also eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Ware. Sie müssen auch beweisen, dass diese Abweichung bereits von Anfang an da war. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es grundsätzlich eine Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten, so muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache am Anfang mangelfrei gewesen ist.

D. Das Recht zur Nacherfüllung

Zeigt sich vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Mangel, so haben Sie zunächst das Recht auf Nacherfüllung: Sie haben die Wahl, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Mit Ihrem Nacherfüllungsverlangen müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; Sie müssen dann die günstigere Art der Nacherfüllung akzeptieren. Liefert der Verkäufer zwecks Nacherfüllung eine neue, mangelfreie Sache, so müssen Sie ihm die mangelhafte Sache zurückgeben. Und der Verkäufer darf in diesem Fall einen finanziellen Ausgleich für die zwischenzeitliche Nutzung der fehlerhaften Sache fordern; anders nur beim Verbrauchsgüterkauf. Repariert der Verkäufer den Mangel, so gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch als fehlgeschlagen.

Sind Sie der Auffassung, dass die Nachbesserung der Sache fehlgeschlagen ist, so müssen Sie in einem Rechtsstreit diese Behauptung beweisen. Manchmal kommt es vor, dass ein Mangel trotz Nachbesserungsversuchen immer wieder auftritt. Der Verkäufer ist dann geneigt zu behaupten, dass das erneute Auftreten des Mangels auf einer anderen technischen Ursache beruhen muss. In so einem Fall liegt die Beweislast für diese Behauptung beim Verkäufer.

Meistens führt die Nacherfüllung zum Erfolg. Wenn das nicht der Fall ist, können Sie den Kaufpreis angemessen mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen.

D. Minderung des Kaufpreises

Führt das Nacherfüllungsrecht nicht zum Erfolg, so stehen Ihnen zwei weitergehende Gewährleistungsrechte zu: die Minderung oder alternativ die Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt). Diese Rechte bestehen jedoch nur, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: Wenn der Verkäufer entweder beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat oder die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung ergebnislos abgelaufen ist oder wenn die Ihnen zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn die Nacherfüllung für Sie unzumutbar ist oder wenn der Leistungszeit nach dem Inhalt des Vertrages eine besondere Bedeutung zukommt (sog. "Fixgeschäft") oder wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der weiteren Gewährleistungsrechte gerechtfertigt ist.

Erklären Sie die Minderung, so reduziert sich dadurch der Kaufpreis auf einen angemessenen Betrag. Dieser richtet sich - grob gesagt - nach der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien Sache und der mangelhaften Sache. Kommt es zum Rechtsstreit, kann das Gericht eine Schätzung vornehmen.

E. Rücktritt vom Kaufvertrag

Anders als die Minderung ist der Rücktritt nur möglich, wenn der Mangel als "erheblich" anzusehen ist. Unerheblich ist z.B. eine optisch kaum wahrnehmbare Abweichung, sofern die Gebrauchsfähigkeit der Sache unbeeinträchtigt ist. Dies könnte z.B. ein Mangel der Lackierung im Motorraum eines Neuwagens sein. Sie könnten bei Unerheblichkeit des Mangels den Kaufpreis entweder mindern oder - sofern nicht vertraglich ausgeschlossen - Schadensersatz fordern.

Der Rücktritt führt dazu, dass Sie Ihr Geld wiederbekommen und der Verkäufer eine nunmehr gebrauchte Sache zurückerhält, die er auch nach einer Reparatur nicht mehr als Neuware verkaufen kann. Daher hat der Verkäufer gegen Sie einen Zahlungsanspruch wegen der sog. "Nutzungen", die Sie zwischenzeitlich aus dem Gebrauch der fehlerhaften Sache gezogen haben. Beispiel: Sie treten zurück vom Kauf eines Neuwagens. Das Auto hat etwas Wert verloren durch die Erstzulassung und die Fahrten, die Sie damit unternommen haben. Sie müssen dem Verkäufer für die Nutzung des nunmehr zurückgegebenen Autos einen Ausgleich zahlen.

F. Schadensersatz für mangelbedingte (Folge-) Schäden

Sie haben unter Umständen zusätzlich die Möglichkeit, den Verkäufer auf Ersatz der Schäden in Anspruch zu nehmen, die Ihnen durch den Mangel der Sache entstanden sind. Dies kann z.B. der Wasserschaden an der Wohnung und an den Möbeln sein, der durch eine undichte Waschmaschine eingetreten ist. Allerdings hat dieser Schadensersatzanspruch eher eine akademische Bedeutung; kann er doch vertraglich wirksam ausgeschlossen werden.

G. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Ist das Gewährleistungsrecht verjährt, kann der Käufer sein Recht zwar geltend machen, aber nicht durchsetzen: Der Verkäufer kann die Gewährleistung verweigern, indem er die "Einrede der Verjährung" erhebt.

Die Verjährung richtet sich nach 438 I BGB. Sie beträgt 30 Jahre, wenn der Mangel in bestimmten dinglichen Herausgaberechten besteht oder auf im Grundbuch eingetragene Rechte, 5 Jahre bei Bauwerken und bestimmten für das Bauwerk verwendeten Sachen und zwei Jahre bei übrigen Kaufgegenständen. Diese Zweijahresfrist ist die bedeutsamste im Rechtsverkehr, denn sie umfasst die meisten beweglichen Sachen und alle Rechte, die ja ebenfalls Kaufgegenstand sein können. Die Frist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, bei anderen Sachen mit deren Ablieferung. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig, also bewußt und gewollt verschwiegen, so greift die regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem Sie Kenntnis erlangt haben von dem Mangel. Problematisch ist es freilich, dem Verkäufer seine Arglist nachzuweisen.

Eine Vereinbarung über eine kürzere oder längere Verjährungsfrist kann auch durch die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers in den Vertrag geschehen. Geht es um die o.g. Fünfjahresfrist in Zusammenhang mit neu hergestellten Sachen oder Werken, so ist 309 Nr.8 b. ff. BGB zu beachten: Die in AGB enthaltene Verjährungsfrist muss wenigstens ein Jahr betragen.

H. Ganz anders als Gewährleistung: eine Garantie

Vom Gewährleistungsrecht, das Ihnen aufgrund Gesetzes zusteht, ist eine eventuell zusätzlich vereinbarte Garantie zu unterscheiden, die es nach 443 BGB in zwei Formen gibt. Die Beschaffenheitsgarantie bezieht sich auf eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Haltbarkeitsgarantie bezieht sich darauf, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer (Garantiezeitraum) hat. Tritt ein Sachmangel innerhalb dieses Garantiezeitraums auf, so wird vermutet, dass die Garantie begründet ist. Diese gesetzliche Vermutung ist vom Garantiegeber widerlegbar. Er müsste dazu beweisen, dass die Sache z.B. von Ihnen oder einem Dritten unsachgemäß behandelt oder beschädigt worden ist. Mit dieser Beweislastumkehr sind Sie bei der Geltendmachung der Garantie besser dran als bei der Geltendmachung von Gewährleistung. Liegt Verbrauchsgüterkauf vor, so gibt es bezüglich der Gewährleistung ebenfalls eine Beweislastumkehr für Sachmängel, die sich in den ersten sechs Monaten zeigen.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die z.B. der Hersteller oder der Verkäufer als Garantiegeber zusätzlich gewährt. Sie kann explizit im Kaufvertrag vereinbart sein oder z.B. durch Werbeaussagen des Garantiegebers zustande kommen. Manchmal erhalten Sie eine solche Garantie gegen einen Aufpreis. Die Garantie ist oft an Bedingungen geknüpft, die Sie einhalten müssen, wenn Sie sich später einmal auf die Garantie berufen möchten. Allerdings setzen Garantien meistens nicht voraus, dass der Mangel bereits von Anfang an vorgelegen haben muss. Daher kann in der Praxis die Inanspruchnahme der Garantie statt der gesetzlichen Gewährleistung sinnvoll sein, wenn die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts scheitert oder die Garantie eine weitergehende Rechtsfolge hat. Gründe für das Scheitern des Gewährleistungsanspruchs können sein, dass der Mangel erst nachträglich eingetreten ist oder dass die Anfänglichkeit des Mangels nicht bewiesen werden kann oder dass der Verkäufer inzwischen insolvent geworden ist oder dass das Gewährleistungsrecht schon verjährt ist und die Garantie noch läuft und den Mangel umfasst.

Von der Garantie iSd. 443 BGB zu unterscheiden ist die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Beispiel: Beim Autokauf kommt es vor, dass der Verkäufer Ihnen den Kilometerstand zusichert. Das Nichtvorliegen der zugesicherten Eigenschaft ist dann eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und somit ein Sachmangel.

I. Typische haftungsbegrenzende Klauseln

Im Rechtsverkehr haben sich Floskeln herausgebildet, die vom Verkäufer mit Zustimmung des Käufers zwecks Haftungsbegrenzung in den Vertrag eingefügt werden.

Gekauft wie besichtigt: Es sind solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bemerken müsste.

Gekauft ohne Garantie: Nach Auslegung des Vertrages ist eine derartige Klausel eher nicht als Haftungsausschluss im Sinne eines Ausschlusses der Gewährleistung zu verstehen.

Ausschluss jeder Gewährleistung: So klingt ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung. Wenn zusätzlich vereinbart wurde „wie besichtigt“ ist dies für den vereinbarten Haftungsausschluss unschädlich.

Wie die Sache steht und liegt: Dies bedeutet meistens einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung, der sich auch auf versteckte, bei einer Besichtigung nicht wahrnehmbare Mängel bezieht.

Jede haftungsbegrenzende Klausel verliert ihre Wirksamkeit bezüglich solcher Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Unwirksam ist eine Haftungsbegrenzung auch, soweit der Verkäufer Ihnen die Mangelfreiheit garantiert hat oder soweit er eine bestimmte Beschaffenheit garantiert hat.

Das Gleiche gilt für das Abweichen des tatsächlichen Zustandes der Ware von ihrer Anpreisung durch den Verkäufer. Beispiel: Der Verkäufer bietet bei Ebay ein "schönes Wanderboot" für "längere Entdeckungstouren" an, ohne auf Mängel hinzuweisen, die dieser Beschreibung zuwider laufen. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das Boot von Schimmel befallen und nicht seetauglich ist. Hier weicht die Beschreibung, die der Verkäufer im Rahmen der Ebay-Auktion abgegeben hat, ab von dem wahren Zustand des Bootes. Ein Haftungsausschluss im Ebay-Angebotstext greift nicht.

Haftungsbegrenzungen für die Gewährleistung können auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers stehen. 309 Nr.8 b. BGB enthält einige Einschränkungen für solche Haftungsbegrenzungen.

J. Wichtige Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des BGB um einen gerechten Ausgleich zwischen den Parteien bemüht. Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer ein, so sind auf den Kauf ergänzend die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, also §§ 474 - 477 BGB anzuwenden. Die Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf trägt dem Umstand Rechnung, dass gewerbliche Verkäufer ihren Kunden strukturell überlegen sind. Unternehmer kennen ihre Rechte besser und verfügen regelmäßig über bessere finanzielle Möglichkeiten, mit denen sie sich gegenüber den Verbrauchern durchsetzen können.

Sie sind Unternehmer? Dann sind Sie als Privatperson jedenfalls auch Verbraucher. Kaufen Sie bei einem Unternehmen (also in einem Laden, bei einem Versandhandel, bei einem gewerblichen Verkäufer im Internet etc.) etwas für sich privat, also nicht etwa für Ihr eigenes Unternehmen, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist Folgendes zu beachten:

(1) Eine kürzere Verjährung darf nur in den engen Grenzen des 475 II BGB vereinbart werden. Demnach tritt die Verjährung nach zwei Jahren ein; nur bei gebrauchten Sachen (z.B. Gebrauchtwagen) kann die Verjährungsfrist bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch auf ein Jahr beschränkt werden; sie darf aber nicht kürzer vereinbart sein, sonst gilt die Zweijahresfrist. Bei neuen Sachen kann die vorgeschriebene Zweijahresfrist nicht verkürzt werden.

Generell können die beiden Vertragsparteien eine längere als vom Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist aushandeln und vereinbaren. Das kommt in der Praxis aber kaum vor, weil sich i.d.R. kein Verkäufer darauf einlässt.

(2) Der Mangel muss anfänglich vorliegen. Beim Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel ist lt. 474 II BGB der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Ware beim Käufer eingetroffen ist, nicht der Zeitpunkt, an dem die Sache an den Beförderer übergeben wurde.

(3) Die Beweisführung zum Vorliegen eines Mangels ist ungünstig für den Käufer, weil diese Beweisführung oft nur kostenintensiv per Gutachten möglich ist und der Verbraucher sich insoweit genötigt sehen könnte, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten. Daher hat der Gesetzgeber in 476 BGB eine Beweislastumkehr angeordnet für Sachmängel, die sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigen.

Nach 476 BGB wird (widerlegbar) vermutet, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt. Ist 476 BGB anwendbar und bestreitet der Verkäufer, dass der Mangel von Anfang an da war, dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst später eingetreten und somit die verkaufte Sache am Anfang noch in Ordnung gewesen ist. Dieser Beweis ist nur schwer zu erbringen. Diese Beweislastumkehr gilt deshalb nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Damit soll verhindert werden, dass die Beweislastumkehr bei Produkten greift, deren Verwendung zwangsläufig mit der eigenen Zerstörung einher geht (z.B. Batterien) oder bei denen sowieso jederzeit mit dem Auftreten eines Mangels gerechnet werden muss (z.B. leicht verderbliche Ware oder Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung). Es muss im Laufe der Zeit noch höchstrichterlich geklärt werden, welche Sachen im Einzelnen dieser Beweislastumkehr unterliegen.

476 BGB ist nur dann zu Ihren Gunsten anwendbar, wenn klar ist, dass der Mangel in den ersten sechs Monaten aufgetreten ist. Dazu ist es am besten, wenn Sie Ihr Gewährleistungsrecht nachweislich innerhalb der ersten sechs Monate gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Ansonsten gibt es Streit darüber, ob sich der Mangel nicht doch erst nach der Sechsmonatsfrist gezeigt hat.

Hin und wieder verkaufen Autohändler ihre Gebrauchtwagen im Kundenauftrag. Diese Floskel hat nicht die Qualität eines Haftungsausschlusses, aber sie bereitet den Boden für einen Haftungsausschluss. Wenn der Händler Ihnen einen Wagen im Kundenauftrag verkauft, ist der Händler nicht der Verkäufer. Der Verkäufer ist der Kunde, der ihm den Wagen zum Verkauf dagelassen hat. Der Händler ist dann nur Vermittler zwischen Ihnen und dem Kunden. Ist der Kunde und damit der Verkäufer eine Privatperson, so kann die Gewährleistung für den Gebrauchtwagen vollständig ausgeschlossen werden. Achten Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens stets darauf, wer im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt wird. Nur wenn es der Händler ist liegt Verbrauchsgüterkauf vor und Sie können sich auf das gesetzliche Mindestmaß an Gewährleistung verlassen.

(4) Im Falle einer Nacherfüllung im Wege der Lieferung einer mangelfreien Sache darf der Verkäufer lt. 474 II BGB nicht die Nutzungen heraus verlangen, die der Käufer gezogen hat.

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